Angebots- Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der 3D Composite GmbH in Everswinkel

§ 1

Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

(1)          Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt).

(2)          Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

(3)          Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2

Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot

(1)          Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2)          Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

(3)          Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtenden Durchschnittswerte.  Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(4)          Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen. Sämtliche Dokumente und Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten noch kopiert und sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf unsere Aufforderung hin umgehend auszuhändigen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen.

(5)          Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

§ 3

Lieferfristen

(1)          Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor uns der Kunde alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorabzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand an eine Transportperson übergeben wurde oder dem Kunden gegenüber als zur Abholung bereit angezeigt wurde, sofern aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht an diesen geliefert werden kann.

(2)          Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, ist der Kunde nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.

(3)          Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschadens – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 10 unten eingeräumt werden. In Fällen, in denen § 10 dieser Bedingungen eine Haftung unsererseits aufgrund Verzugs begründet, sind die Verzugsschäden der Höhe nach begrenzt auf einen Wert von 0,5 % bis 5 % des Wertes des Teils der Lieferung, der infolge des Lieferverzuges vom Kunden nicht genutzt werden konnte. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

(4)          Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(5)          Wir sind berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern. Durchschnittsabmessungen gelten nach unserer Wahl für die Stückzahl oder die kubische Menge.

(6)          Bei Verkäufen ab Lager lagern wir die Ware 6 Tage ab Vertragsschluss, bei Verkäufen ab Kai 3 Tage ab Vertragsschluss kostenfrei. Danach berechnen wir die bei uns anfallenden Lagerkosten.

§ 4

Preise, Zahlung, Teilzahlung

(1)          Die niedergelegten Preise gelten für Lieferungen ab Werk und sind Nettopreise, nicht einschließlich anwendbarer Verkaufssteuern, selbst wenn dies nicht ausdrücklich ausgewiesen ist, und nicht einschließlich Kosten für Verpackung, Fracht, Installation, Verschickung, Versicherungsauslagen, Verzollung, jegliche Bank- und Transaktionskosten für Zahlungen und andere auftretende Kosten.

(2)          Bei frachtfreier Lieferung ist die Fracht skontofrei vorzulegen. Sie wird nach Vorlage der entsprechenden Belege dem Kunden gutgeschrieben. Nach dem Verkaufstag eintretende Erhöhungen von Fracht, Zöllen und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.

(3)          Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist sind unsere Rechnungen zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig.

(4)          Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist, oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.

(5)          Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der vollständigen Zahlung der in Verzug befindlichen Forderungen abhängig zu machen.

(6)          Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Rückstand, entfallen etwa vereinbarte Zahlungsziele und alle zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Wechsel und/oder alle noch offenen Forderungen unsererseits gegen den Kunden werden sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

(7)          Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.

(8)          Ferner sind wir dann zur Verweigerung unserer Leistung berechtigt, falls uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, wonach zu befürchten steht, dass der Kunde die ihm obliegende Leistung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht erbringen könnte. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde angemessene Sicherheit bei uns hinterlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Warenkreditversicherer nach Abschluss des Vertrages die Versicherung des Kaufpreisrisikos ablehnt.

(9)          Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

(10)       Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Mängelrügen des Kunden beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(11)       Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 5

Kündigung

 (1)          Für den Fall der Kündigung der Bestellung durch den Kunden vor Lieferung der bestellten Waren bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Vom zu bezahlenden Kaufpreis abzuziehen sind die Aufwendungen, die wir als Folge der Kündigung der Bestellung einsparen oder der Gewinn, der uns durch Unterbleiben der Lieferung entgeht. Es steht uns frei zu wählen, welche Berechnungsmethode wir anwenden.

(2)          Im Falle der Kündigung durch den Kunden vor dem Beginn der Produktion der auszuliefernden Leistungen wird der uns vom Kunden zu erstattende Betrag pauschal auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Sowohl uns als auch dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger als dieser Betrag ist.

§ 6

Gefahrübergang, Absendung, Verpackung

(1)          Sofern nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Übergabe der Liefergegenstände an den Kunden ab unserem Werk.

(2)          Das Risiko des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände geht auf den Kunden mit Übergabe der Liefergegenstände an die Transportperson über. Dies gilt auch, sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, und zwar auch dann, wenn wir die Kosten für Verpackung und Transport übernehmen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstehung der Lieferung an den Kunden über.

(3)          Die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände obliegt uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(4)          Eine Transportversicherung für die Liefergegenstände wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.

§ 7

Eigentumsvorbehalt

(1)          Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.

(2)          Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.

(3)          Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gewahrt bleibt (die Abtretung des Veräußerungsanspruches wird im nachfolgenden Abs. (4) geregelt). Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.

(4)          Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.

(5)          Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.

(6)          Das Recht des Kunden über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des § 7 Abs. (5) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns gut gebracht.

(7)          Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welchen Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.

(8)          Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Rechnung gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine diesbezüglichen Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungsverträgen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

(9)          Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen der Vorbehaltsware und/oder der an uns abgetretenen Forderungen und von allen sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die gepfändete Ware noch dem mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegt.

(10)       Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware sowie über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

(11)       Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.

(12)       Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.

§ 8

Gewährleistung

(1)          Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

(2)          Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

(3)          Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben.

(4)          Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.

(5)          Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.

(6)          Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche 12 Monaten seit Ablieferung.

(7)          Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des nachfolgenden § 10. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurück zu senden.

(8)          Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.

(9)          Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(10)       Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.

(11)       Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.

(12)       Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

(13)       Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.

(14)       Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

(15)       Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

(16)       Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

(17)       Kunden, die Weiterverkäufer sind, sollten einen ausreichenden Vorrat an Ersatzteilen vorhalten, um beim Austausch eines mangelhaften Teils schnell reagieren zu können.

(18)       Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für normale Abnutzung, für Verschleiß, Schäden, die durch den Käufer oder einen Dritten verschuldet werden, eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Produkte einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen Zerstörung oder Beschädigung der Produkte.

(19)       Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen unserer AGB.

§ 9

Rücktritt, Unmöglichkeit

(1)          Neben den an anderer Stelle in diesen Bedingungen geregelten Fällen kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen unmöglich wird, bevor das Risiko des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände auf den Kunden übergegangen ist. Im Falle der teilweisen Unmöglichkeit unserer Verpflichtungen kann der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten, falls er offenkundig kein Interesse an Teillieferungen hat. Anderenfalls kann der Kunde eine angemessene Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden generell nur dann zulässig, falls die Verletzung unserer Vertragspflichten wesentlich ist.

(2)          Falls die Unmöglichkeit der Leistung weder von uns noch vom Kunden zu vertreten ist, haben wir einen Anspruch auf Zahlung von teilweise erbrachten Leistungen.

§ 10

Haftung

 (1)          Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,

a)             soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

b)             bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

c)             bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d)             bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

e)             soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

(2)          Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

§ 11

Warenrückgabe

(1)          Sofern wir nach diesen Bedingungen gegenüber dem Kunden zur Rücknahme von gelieferten Gegenständen verpflichtet sind, sind wir zur teilweisen oder vollständigen Rücknahme der Liefergegenstände insoweit verpflichtet, als dass diese Gegenstände unbenutzt, unverändert, neuwertig, übereinstimmend mit unserem aktuellen Lieferprogramm sind.

(2)          In dem Fall, in dem wir Liefergegenstände vom Kunden zurücknehmen, erhält der Kunde in Übereinstimmung mit vorstehend Abs. (1) eine Gutschrift von 90 % des kalkulierten Nettopreises der zurückgegebenen Liefergegenstände. Weitere Forderungen stehen dem Kunden nicht zu, insbesondere steht dem Kunden keine ganze oder teilweise Rückzahlung des von ihm gezahlten Preises für Liefergegenstände zu.

(3)          Für den Fall der Rücksendung von Liefergegenständen aufgrund von Mängeln, die wir nicht zu verantworten haben, hat die Rücklieferung auf Kosten des Kunden zu erfolgen.

§ 12

Import- und Exportgeschäft

Bei Import- und Exportgeschäften sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern uns oder unseren Vorlieferanten die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden oder sofern die Durchführung des Vertrages infolge behördlicher Verbote unmöglich ist oder wird. Ansprüche gegen uns kann der Kunde hieraus nicht herleiten.

§ 13

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1)          Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Warendorf.

(2)          Der Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

(3)          Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

§ 14

Schlussbestimmungen

(1)          Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.

(2)          Soweit in den vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Handelsbräuche, insbesondere diejenigen der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V. für den Verkehr mit überseeischem Rundholz und Furnieren.